Was ist die PPWR-Konformitätserklärung?
Die PPWR-Konformitätserklärung (englisch: Declaration of Conformity, kurz DoC) ist ein rechtsverbindliches Dokument, mit dem ein Erzeuger erklärt, dass eine Verpackung die Anforderungen der Verordnung (EU) 2025/40 — der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) — erfüllt. Rechtsgrundlage ist Artikel 39 der Verordnung (EU) 2025/40; die inhaltliche Struktur gibt Anhang VIII vor.
Die PPWR-Konformitätserklärung ist kein CE-Kennzeichen und keine Zertifizierung durch eine Drittpartei. Sie ist eine Eigenerklärung des Erzeugers auf eigene Verantwortung: Die Konformitätsbewertung erfolgt nach dem in Anhang VII festgelegten Verfahren — Modul A, interne Fertigungskontrolle. Eine notifizierte Stelle ist dafür nicht erforderlich. Im Unterschied zum digitalen Produktpass (DPP), der produktbezogene Nachhaltigkeitsdaten öffentlich maschinenlesbar bereitstellt, richtet sich die Konformitätserklärung primär an Marktüberwachungsbehörden und nachgelagerte Wirtschaftsakteure.
Der Zusammenhang zur Ökodesign-Verordnung (ESPR) ist konzeptionell eng: Beide Regelwerke folgen dem Ansatz des New Legislative Framework der EU, wonach der verantwortliche Wirtschaftsakteur die Konformität selbst bewertet und dokumentiert. Die PPWR schlägt diesen Mechanismus nun auf Verpackungen durch.
Wer muss eine Konformitätserklärung ausstellen?
Die Pflicht trifft den Erzeuger — und nur ihn. Nach Artikel 15 Absatz 2 PPWR führt der Erzeuger vor dem Inverkehrbringen das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 38 durch oder lässt es durchführen, erstellt die technische Dokumentation nach Anhang VII und stellt anschließend die EU-Konformitätserklärung nach Artikel 39 aus. Anhang VIII Nummer 3 formuliert es ausdrücklich: „Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Erzeuger.“ Artikel 39 Absatz 4 bestätigt das noch einmal.
- Erzeuger (Artikel 3 Nummer 13) ist, wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt herstellt — oder unter eigenem Namen bzw. eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt. Er stellt die Konformitätserklärung aus.
- Hersteller (Artikel 3 Nummer 15) ist demgegenüber „jeder Erzeuger, Importeur oder Vertreiber“, der Verpackungen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstmals bereitstellt. Dieser Begriff gehört zur erweiterten Herstellerverantwortung — also zu Registrierung und Entsorgungsbeteiligung, nicht zur Konformitätserklärung.
Die übrigen Wirtschaftsakteure haben klar abgegrenzte, andere Rollen:
- Bevollmächtigte: Der Erzeuger kann nach Artikel 17 schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Dessen Auftrag muss ihm mindestens erlauben, die Konformitätserklärung und die technische Dokumentation für die Marktüberwachungsbehörden bereitzuhalten (fünf bzw. zehn Jahre) und angeforderte Unterlagen binnen zehn Tagen vorzulegen. Ausdrücklich nicht Teil des Auftrags sein können die Pflichten aus Artikel 15 Absatz 1 und die Erstellung der technischen Dokumentation. Die alleinige Verantwortung bleibt in jedem Fall beim Erzeuger.
- Importeure: Sie stellen keine eigene Konformitätserklärung aus. Nach Artikel 18 vergewissern sie sich vor dem Inverkehrbringen, dass der Erzeuger das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt hat und die technische Dokumentation nach Anhang VII vorliegt, und bewahren eine Kopie der Erklärung auf.
- Wenn aus dem Händler ein Erzeuger wird: Ein Importeur oder Vertreiber gilt selbst als Erzeuger und trägt dessen Pflichten, sobald er Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder eine bereits in Verkehr gebrachte Verpackung so verändert, dass die Konformität berührt sein könnte (Erwägungsgrund 82). Wer eine Eigenmarke führt, sollte sein Packmittelportfolio daher gezielt auf diese Definition prüfen.
Der Anwendungsbereich ist weit: Die PPWR erfasst alle Verpackungen — unabhängig von Material (Kunststoff, Papier, Glas, Metall, Holz), Verwendungszweck und Herkunft — die auf dem EU-Markt bereitgestellt werden. Ausnahmen sind eng begrenzt.
Welche Anforderungen gelten am 12. August 2026 wirklich?
Die Verordnung gilt ab dem 12. August 2026 (Artikel 71). Daraus folgt aber nicht, dass alle Anforderungen der Artikel 5 bis 12 an diesem Tag anwendbar wären. Mehrere greifen erst später oder hängen an delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten, die noch nicht erlassen sind. Eine Erklärung, die pauschal die Erfüllung sämtlicher Artikel 5 bis 12 behauptet, bescheinigt daher etwas, das zum Stichtag rechtlich noch gar nicht verlangt wird.
| Anforderung | Anwendbar ab |
|---|---|
| Anforderungen für Stoffe in Verpackungen, u. a. Schwermetallgrenzwerte und die PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelkontakt (Artikel 5) | 12. August 2026 |
| Keine Doppelwände, falschen Böden oder unnötigen Schichten; kein lediglich vergrößertes wahrgenommenes Volumen (Artikel 10 Absatz 2) | 12. August 2026 |
| Anforderungen an wiederverwendbare Verpackungen, soweit einschlägig (Artikel 11) | 12. August 2026 |
| Kompostierbarkeit der in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f genannten Verpackungen und der Obst- und Gemüseaufkleber (Artikel 9 Absatz 1) | 12. Februar 2028 |
| Kennzeichnung von Verpackungen: Materialzusammensetzung und Sortierung (Artikel 12) | 12. August 2028 |
| Recyclingfähigkeit — Design for Recycling und Leistungsklassen (Artikel 6) | 1. Januar 2030 |
| Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen (Artikel 7) | 1. Januar 2030 |
| Minimierung von Gewicht und Volumen der Verpackung (Artikel 10 Absatz 1) | 1. Januar 2030 |
| Recycling in großem Maßstab (Artikel 6) | 1. Januar 2035 |
Die Termine ab 2028 sind Untergrenzen, keine festen Kalenderdaten. Die Verordnung knüpft sie mehrfach an die Formulierung „oder [x] Monate nach Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist“. Erlässt die Kommission die zugrunde liegenden delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte später, verschieben sich diese Anforderungen entsprechend nach hinten.
Artikel 8 (biobasierte Rohstoffe in Kunststoffverpackungen) begründet im Übrigen keine Pflicht für Wirtschaftsakteure: Er verpflichtet allein die Kommission, bis zum 12. Februar 2028 den Stand der Technik zu überprüfen.
Die VCI-Handreichung zur PPWR-Konformitätserklärung formuliert denselben Vorbehalt in ihrem Muster zu Nummer 5: Die Erklärung bezieht sich auf die Artikel 5 bis 12, „wobei zu berücksichtigen ist, dass einzelne Bestimmungen gemäß den in der PPWR vorgesehenen Übergangsregelungen und delegierten Rechtsakten erst zu einem späteren Zeitpunkt Anwendung finden“.
Pflichtfelder nach Anhang VIII (Art. 39 PPWR)
Anhang VIII der Verordnung (EU) 2025/40 legt acht verbindliche Bestandteile fest, gefolgt von einem Unterschriftsblock. Fehlt auch nur ein Pflichtfeld, ist die Erklärung unvollständig.
| Nr. | Pflichtfeld | Beschreibung / Beispiel |
|---|---|---|
| 1 | Eindeutige Verpackungskennung | Modell-, Artikel- oder Chargennummer zur Rückverfolgbarkeit (z. B. SKU, EAN oder interne Referenz) |
| 2 | Angaben zum Erzeuger | Vollständiger Name und Anschrift des Erzeugers; ggf. Name und Anschrift des Bevollmächtigten |
| 3 | Verantwortungserklärung | Ausdrückliche Erklärung, dass die DoC in alleiniger Verantwortung des Erzeugers ausgestellt wird |
| 4 | Gegenstandsbeschreibung | Eindeutige Beschreibung der Verpackung (Typ, Material, Schichten, ggf. Foto) zur Identifikation |
| 5 | Konformitätsaussage | Erklärung, dass die Verpackung die Anforderungen gemäß Artikeln 5–12 der Verordnung (EU) 2025/40 erfüllt, sowie Verweis auf weitere angewandte Rechtsakte der Union |
| 6 | Angewandte Normen oder Spezifikationen | Verweis auf harmonisierte Normen, gemeinsame Spezifikationen oder andere technische Spezifikationen, auf die sich die Konformitätsbewertung stützt |
| 7 | Angaben zur notifizierten Stelle | Für Verpackungen in der Regel „nicht zutreffend“ (Modul A, keine Drittparteiprüfung erforderlich) |
| 8 | Zusätzliche Angaben und Unterzeichnung | Ort, Datum, Name, Funktion und Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person |
Schritt-für-Schritt: Konformitätserklärung erstellen
Die folgenden Schritte beschreiben den typischen Prozess für einen Erzeuger, der seine erste PPWR-Konformitätserklärung erstellt.
- Rolle klären. Prüfen Sie zuerst, ob Sie für die betreffende Verpackung Erzeuger im Sinne von Artikel 3 Nummer 13 sind — insbesondere, wenn Sie unter eigener Marke abfüllen oder abfüllen lassen. Nur der Erzeuger stellt die Erklärung aus.
- Verpackungsinventar aufstellen. Erfassen Sie alle Verpackungstypen, die Sie auf dem EU-Markt in Verkehr bringen. Jeder Verpackungstyp (Primär-, Sekundär-, Transportverpackung) benötigt eine eigene Erklärung oder muss klar in einer Sammelerklärung identifizierbar sein.
- Anwendbare Anforderungen bestimmen. Gleichen Sie Ihre Verpackung mit den Artikeln 5 bis 12 ab — und zwar nur mit den zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens bereits anwendbaren (siehe Tabelle oben). Zum 12. August 2026 sind das im Wesentlichen Artikel 5, Artikel 10 Absatz 2 und, soweit einschlägig, Artikel 11. Dokumentieren Sie die Prüfergebnisse in der technischen Dokumentation nach Anhang VII.
- Technische Dokumentation zusammenstellen. Allgemeine Beschreibung der Verpackung und ihres Verwendungszwecks, Materialzusammensetzung aller Schichten, Designzeichnungen, Prüfberichte zu Schwermetallen und PFAS-Grenzwerten, angewandte Normen und Prüfmethoden. Diese Unterlagen sind die Grundlage der Erklärung; sie müssen nicht beigelegt, aber auf Anfrage vorgelegt werden können.
- Konformitätserklärung ausfertigen. Nutzen Sie die Struktur nach Anhang VIII (acht Pflichtfelder, siehe Tabelle oben). Nach Artikel 39 Absatz 2 ist die Erklärung in der oder den Sprachen abzufassen oder zu übersetzen, die der Mitgliedstaat vorschreibt, in dem die Verpackung in Verkehr gebracht oder bereitgestellt wird.
- Erklärung unterzeichnen. Die Unterzeichnung muss durch eine zeichnungsberechtigte Person mit Angabe von Ort, Datum und Funktion erfolgen.
- Aufbewahrung sicherstellen. Nach Artikel 15 Absatz 3 gilt eine Aufbewahrungspflicht von fünf Jahren (Einwegverpackungen) bzw. zehn Jahren (wiederverwendbare Verpackungen) ab dem Tag des Inverkehrbringens der Verpackung. Richten Sie ein strukturiertes Dokumentenmanagementsystem ein.
- Aktuell halten. Die Erklärung wird nach Artikel 39 Absatz 2 „stets auf dem neuesten Stand gehalten“. Ändern sich Gestaltung, Material oder die zugrunde gelegten Normen, ist die Bewertung nach Artikel 38 zu wiederholen — und mit dem Wirksamwerden der Anforderungen für 2028 und 2030 ist die Erklärung ohnehin fortzuschreiben.
- Prozess skalieren. Unternehmen mit hunderten oder tausenden Verpackungsvarianten benötigen einen automatisierten Ansatz. Der PPWR-Dokument-Generator von DPP-Tool erstellt die Konformitätserklärung nach Anhang VIII und die zugehörige technische Dokumentation nach Anhang VII in wenigen Minuten — 49 € je Erklärung, ohne Abokosten.
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Jetzt Erklärung erstellen (49 €)Häufige Fehler bei der PPWR-Konformitätserklärung
- Erzeuger und Hersteller verwechselt. Der häufigste Fehler im deutschsprachigen Raum. Wer die Erklärung auf den „Hersteller“ im Sinne des VerpackG ausstellt, benennt den Akteur der erweiterten Herstellerverantwortung — nicht den nach Artikel 15 Absatz 2 Verpflichteten. Pflichtfeld Nr. 2 verlangt Name und Anschrift des Erzeugers.
- Konformität für noch nicht anwendbare Anforderungen erklärt. Recyclingfähigkeit (Artikel 6), Rezyklatanteil (Artikel 7) und Kennzeichnung (Artikel 12) sind am 12. August 2026 noch nicht anwendbar. Wer sie pauschal mitbescheinigt, erklärt etwas, das er zum Stichtag weder nachweisen muss noch belastbar nachweisen kann — und Artikel 39 Absatz 5 sieht ausdrücklich behördliche Stichproben auf die Richtigkeit der Erklärungen vor.
- Falscher Anhang referenziert. Die Konformitätserklärung folgt Anhang VIII; die technische Dokumentation Anhang VII. Beide werden häufig verwechselt. Eine Erklärung, die auf Anhang VII aufgebaut ist, erfüllt die formalen Anforderungen nicht.
- Rolle des Bevollmächtigten überdehnt. Ein Bevollmächtigter hält die Erklärung und die technische Dokumentation für die Behörden bereit. Die Erstellung der technischen Dokumentation und die Pflichten aus Artikel 15 Absatz 1 können ihm nach Artikel 17 nicht übertragen werden.
- Sammelerklärungen ohne ausreichende Einzelidentifikation. Eine Erklärung für „alle Kartonverpackungen“ ohne produktspezifische Kennung erfüllt Pflichtfeld Nr. 1 nicht. Jeder Verpackungstyp muss eindeutig identifizierbar sein.
- CE-Kennzeichnung angebracht. Verpackungen sind nach der PPWR nicht CE-kennzeichnungspflichtig. Ein CE-Zeichen auf Basis dieser Erklärung wäre falsch.
Aufbewahrungspflicht und Sanktionen
Die Aufbewahrungspflicht ergibt sich unmittelbar aus Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2025/40:
- Einwegverpackungen: fünf Jahre ab dem Tag des Inverkehrbringens der Verpackung.
- Wiederverwendbare Verpackungen: zehn Jahre ab dem Tag des Inverkehrbringens der Verpackung.
Aufzubewahren sind sowohl die Konformitätserklärung selbst als auch die technische Dokumentation nach Anhang VII. Auf Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde sind die einschlägigen Unterlagen innerhalb von zehn Tagen vorzulegen.
Zur Kontrolle: Nach Artikel 39 Absatz 5 sind die zuständigen Behörden bestrebt, jährlich zumindest einen Teil der Konformitätserklärungen risikobasiert auf ihre Richtigkeit zu prüfen.
Bei den Sanktionen ist Zurückhaltung geboten. Artikel 68 Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten, bis zum 12. Februar 2027 Vorschriften über wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zu erlassen. Geldbußen schreibt Artikel 68 Absatz 2 ausdrücklich nur für Verstöße gegen die Artikel 24 bis 29 vor — nicht für die Konformitätserklärung. In Deutschland liegt bislang kein Durchführungsgesetz vor, das Bußgelder für PPWR-Verstöße festlegt. Konkrete Beträge, die derzeit kursieren, sind aus anderen Vorschriften hochgerechnet und haben für die PPWR keine Grundlage.
Die praktisch wichtigste Folge ist ohnehin nicht das Bußgeld, sondern der Marktzugang: Ohne belastbare Konformitätserklärung und technische Dokumentation fehlt die Grundlage, die Verpackung rechtmäßig in Verkehr zu bringen — mit dem Risiko von Rücknahme oder Rückruf nach Artikel 15 Absatz 5.
Häufig gestellte Fragen
Gilt die Konformitätserklärungspflicht auch für kleine Unternehmen?
Die Verordnung (EU) 2025/40 sieht für die Konformitätserklärung keine Ausnahme nach Unternehmensgröße vor. Die Pflicht trifft jeden Erzeuger, der Verpackungen auf dem EU-Markt in Verkehr bringt — unabhängig davon, ob es sich um ein KMU oder einen Konzern handelt. Erleichterungen für Kleinst- und Kleinunternehmen finden sich an anderer Stelle der Verordnung, etwa bei einzelnen Anforderungen und Zielvorgaben, nicht jedoch bei Artikel 39.
Wer stellt die Erklärung aus — der Erzeuger oder der Hersteller?
Der Erzeuger. Nach Artikel 3 Nummer 13 PPWR ist das, wer die Verpackung oder das verpackte Produkt herstellt oder unter eigenem Namen bzw. eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt. Der Begriff „Hersteller“ bezeichnet in der PPWR nach Artikel 3 Nummer 15 dagegen jeden Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, der Verpackungen in einem Mitgliedstaat erstmals bereitstellt — das ist die Rolle der erweiterten Herstellerverantwortung, wie man sie aus dem VerpackG kennt. Für die Konformitätserklärung ist allein der Erzeuger zuständig; Anhang VIII Nummer 3 spricht von seiner alleinigen Verantwortung.
Muss für jede einzelne Verpackung eine eigene Erklärung erstellt werden?
Nicht für jedes physische Stück, aber für jeden Verpackungstyp. Sammelerklärungen, die mehrere Varianten abdecken, sind praktikabel, sofern jede Variante durch eine eindeutige Kennung nach Pflichtfeld Nr. 1 identifizierbar bleibt. Bei Material- oder Designveränderungen, die die Konformität beeinflussen, ist die Bewertung nach Artikel 38 zu wiederholen und die Erklärung zu aktualisieren. Unternehmen mit großem Verpackungsportfolio sollten früh einen skalierbaren Prozess einrichten — der PPWR-Dokument-Generator unterstützt Massenerstellung.
Was ist der Unterschied zwischen Konformitätserklärung (Anhang VIII) und technischer Dokumentation (Anhang VII)?
Die Konformitätserklärung nach Anhang VIII ist das nach außen gerichtete Dokument, das die Konformität bestätigt. Die technische Dokumentation nach Anhang VII ist der interne Nachweis — Materialprüfungen, Zeichnungen, Berechnungen —, der die Aussagen der Erklärung belegt. Nach Artikel 15 Absatz 2 entsteht die technische Dokumentation zuerst, die Erklärung stützt sich auf sie. Die Dokumentation muss nicht beigefügt, aber auf Anfrage der Behörde vorgelegt werden können.
Muss die Erklärung auf Deutsch abgefasst sein?
Artikel 39 Absatz 2 bestimmt, dass die Erklärung in der oder den Sprachen abzufassen oder zu übersetzen ist, die der Mitgliedstaat vorschreibt, in dem die Verpackung in Verkehr gebracht oder bereitgestellt wird. Maßgeblich ist also die Sprachvorgabe des jeweiligen Mitgliedstaats. Deutschland hat sie bislang nicht in einem Durchführungsgesetz festgelegt; für den deutschen Markt ist eine deutschsprachige Fassung daher die sichere Wahl. Bei Vertrieb in mehreren Mitgliedstaaten ist die Erklärung entsprechend mehrsprachig vorzuhalten.
Ab wann gilt die PPWR-Konformitätserklärungspflicht, und gibt es eine Übergangsfrist?
Die Verordnung (EU) 2025/40 ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt nach Artikel 71 ab dem 12. August 2026. Für die Erklärungspflicht selbst gibt es keine Schonfrist: Wer ab diesem Tag Verpackungen in Verkehr bringt, muss die Erklärung ausstellen können. Gestaffelt sind dagegen die materiellen Anforderungen, auf die sich die Erklärung bezieht — Kompostierbarkeit ab 2028, Kennzeichnung ab 2028, Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteil ab 2030. Verpackungen, die vor dem Geltungsbeginn der jeweiligen Anforderung bereits in Verkehr gebracht wurden und sich in Lagerbeständen befinden, müssen diese Anforderungen nicht erfüllen (Erwägungsgrund 14).