Was ist die PPWR-Konformitätserklärung?
Die PPWR-Konformitätserklärung (englisch: Declaration of Conformity, kurz DoC) ist ein rechtsverbindliches Dokument, mit dem ein Erzeuger erklärt, dass eine Verpackung die Anforderungen der Verordnung (EU) 2025/40 — der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) — erfüllt. Rechtsgrundlage ist Artikel 39 der Verordnung (EU) 2025/40; die inhaltliche Struktur gibt Anhang VIII vor.
Die PPWR-Konformitätserklärung ist kein CE-Kennzeichen und keine Zertifizierung durch eine Drittpartei. Sie ist eine Eigenerklärung des Erzeugers auf eigene Verantwortung — vergleichbar dem Konformitätsbewertungsmodul A, das aus anderen EU-Produktregelungen bekannt ist. Im Unterschied zum digitalen Produktpass (DPP), der produktbezogene Nachhaltigkeitsdaten öffentlich maschinenlesbar bereitstellt, richtet sich die Konformitätserklärung primär an Marktüberwachungsbehörden und nachgelagerte Wirtschaftsakteure.
Der Zusammenhang zur Ökodesign-Verordnung (ESPR) ist konzeptionell eng: Beide Regelwerke folgen dem Ansatz des New Legislative Framework der EU, wonach Hersteller die Konformität selbst bewerten und dokumentieren. Die PPWR schlägt diesen Mechanismus nun auf Verpackungen durch.
Wer muss eine Konformitätserklärung ausstellen?
Die Pflicht trifft primär den Erzeuger im Sinne der PPWR — das ist das Unternehmen, das eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt erstmals auf dem EU-Markt in Verkehr bringt. In der Praxis umfasst das drei Akteurskategorien:
- Hersteller mit Sitz in der EU: Sie erstellen und unterzeichnen die Erklärung direkt.
- Bevollmächtigte (Authorized Representative): Ein in der EU niedergelassener Vertreter kann vom außeuropäischen Hersteller schriftlich bevollmächtigt werden und die DoC in dessen Namen ausstellen.
- Einführer: Wer Verpackungen oder verpackte Waren aus Drittstaaten importiert, muss sicherstellen, dass eine gültige Konformitätserklärung vorliegt, und eine Kopie für den vorgeschriebenen Zeitraum aufbewahren.
Der Anwendungsbereich ist weit: Die PPWR erfasst alle Verpackungen — unabhängig von Material (Kunststoff, Papier, Glas, Metall, Holz), Verwendungszweck und Herkunft — die auf dem EU-Markt bereitgestellt werden. Ausnahmen sind eng begrenzt.
Pflichtfelder nach Anhang VIII (Art. 39 PPWR)
Anhang VIII der Verordnung (EU) 2025/40 legt acht verbindliche Bestandteile fest. Fehlt auch nur ein Pflichtfeld, gilt die Erklärung als unvollständig und ordnungswidrig.
| Nr. | Pflichtfeld | Beschreibung / Beispiel |
|---|---|---|
| 1 | Eindeutige Verpackungskennung | Modell-, Artikel- oder Chargennummer zur Ruckverfolgbarkeit (z. B. SKU, EAN oder interne Referenz) |
| 2 | Angaben zum Erzeuger | Vollständiger Name und Anschrift des Erzeugers; ggf. Name und Anschrift des Bevollmächtigten |
| 3 | Verantwortungserklärung | Ausdrückliche Erklärung, dass die DoC in alleiniger Verantwortung des Erzeugers ausgestellt wird |
| 4 | Gegenstandsbeschreibung | Eindeutige Beschreibung der Verpackung (Typ, Material, Schichten, ggf. Foto) zur Identifikation |
| 5 | Konformitätsaussage | Erklärung, dass die Verpackung die Anforderungen gemäß Artikeln 5–12 der Verordnung (EU) 2025/40 erfüllt |
| 6 | Angewandte Normen oder Spezifikationen | Verweis auf harmonisierte Normen oder technische Spezifikationen, auf die sich die Konformitätsbewertung stützt |
| 7 | Angaben zur notifizierten Stelle | Für Verpackungen in der Regel „nicht zutreffend“ (Modul A, keine Drittparteiprüfung erforderlich) |
| 8 | Unterzeichnung | Ort, Datum, Name, Funktion und Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person |
Schritt-für-Schritt: Konformitätserklärung erstellen
Die folgenden Schritte beschreiben den typischen Prozess für einen Hersteller oder Einführer, der die erste PPWR-Konformitätserklärung erstellt.
- Verpackungsinventar aufstellen. Erfassen Sie alle Verpackungstypen, die Sie auf dem EU-Markt in Verkehr bringen. Jede einzelne Verpackungseinheit (Primär-, Sekundär-, Transportverpackung) benötigt eine eigene Erklärung oder muss klar in einer Sammelerklärung identifizierbar sein.
- Anforderungen nach Artikeln 5–12 prüfen. Die Konformitätsaussage bezieht sich explizit auf diese Artikel: Mindestanforderungen an Recyclingfähigkeit, Recyclatanteil, Vermeidung gefährlicher Stoffe, Wiederverwendbarkeit und Kennzeichnung. Dokumentieren Sie die Prüfergebnisse in der technischen Dokumentation nach Anhang VII.
- Technische Dokumentation zusammenstellen. Materialzusammensetzung aller Schichten, Designzeichnungen, Prüfberichte zu Schwermetallen und PFAS-Grenzwerten, Nachweise zur Recyclingfähigkeit — diese Unterlagen sind die Grundlage der Erklärung, müssen aber nicht beigelegt, sondern auf Anfrage vorgelegt werden können.
- Konformitätserklärung ausfertigen. Nutzen Sie die Struktur nach Anhang VIII (acht Pflichtfelder, siehe Tabelle oben). Die Erklärung muss in der Amtssprache des Mitgliedstaats vorliegen, in dem die Verpackung in Verkehr gebracht wird — bei mehreren Ländern entsprechend mehrsprachig.
- Erklärung unterzeichnen. Die Unterzeichnung muss durch eine zeichnungsberechtigte Person mit Angabe von Ort, Datum und Funktion erfolgen. Elektronische Signaturen sind zulässig.
- Aufbewahrung sicherstellen. Ab Inverkehrbringen gilt eine Aufbewahrungspflicht von mindestens 5 Jahren (Einwegverpackungen) bzw. 10 Jahren (Mehrwegverpackungen). Richten Sie ein strukturiertes Dokumentenmanagementsystem ein.
- Prozess skalieren. Unternehmen mit hunderten oder tausenden Verpackungsvarianten benötigen einen automatisierten Ansatz. Der PPWR-Dokument-Generator von DPP-Tool erstellt eine rechtskonforme Konformitätserklärung nach Anhang VIII in wenigen Minuten — ab 49 € je Erklärung, ohne Abokosten.
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Jetzt Erklärung erstellen (49 €)Häufige Fehler bei der PPWR-Konformitätserklärung
Die folgende Liste basiert auf typischen Umsetzungsfehlern, die sich bei der Einführung vergleichbarer Produktdokumentationspflichten gezeigt haben.
- Falscher Anhang referenziert. Die Konformitätserklärung folgt Anhang VIII; die technische Dokumentation Anhang VII. Beide werden häufig verwechselt. Eine Erklärung, die auf Anhang VII aufgebaut ist, erfüllt die formalen Anforderungen nicht.
- Konformitätsaussage zu unspezifisch. Die Bezugnahme auf „die Verordnung (EU) 2025/40“ genügt nicht. Die Erklärung muss explizit die Artikel 5–12 nennen, auf deren Erfüllung sie sich bezieht. Eine pauschale Erwähnung der PPWR ohne Artikelangabe wird von Behörden als unvollständig bewertet.
- Wirtschaftsakteur falsch bezeichnet. Viele Unternehmen verwenden intern den Begriff „Hersteller“, obwohl sie nach PPWR-Systematik als „Einführer“ oder „Bevollmächtigter“ einzustufen sind. Die Rolle bestimmt die rechtliche Verantwortung und muss in der Erklärung korrekt ausgewiesen sein.
- Sammelerklärungen ohne ausreichende Einzelidentifikation. Eine Erklärung für „alle Kartonverpackungen“ ohne produktspezifische Kennung erfüllt Pflichtfeld Nr. 1 nicht. Jeder Verpackungstyp muss eindeutig identifizierbar sein — entweder durch eine eigene Erklärung oder durch eine hinreichend granulare Beschreibung innerhalb einer Sammelerklärung.
Aufbewahrungspflicht und Sanktionen
Die Aufbewahrungspflicht ergibt sich unmittelbar aus der Verordnung (EU) 2025/40:
- Einwegverpackungen: mindestens 5 Jahre ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens der letzten Einheit.
- Mehrwegverpackungen: mindestens 10 Jahre ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens der letzten Einheit.
Aufzubewahren sind sowohl die Konformitätserklärung selbst als auch die zugehörige technische Dokumentation. Beide müssen Marktüberwachungsbehörden auf Anfrage vollständig und unverzüglich vorgelegt werden können.
Die PPWR verpflichtet die Mitgliedstaaten, bis zum 12. Februar 2027 wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festzulegen. In Deutschland sieht das bestehende Rahmenrecht (Überleitung VerpackG und künftiges nationales Durchführungsgesetz) Bußgelder von bis zu 200.000 € vor. Besonderheit des deutschen Sanktionsrahmens: Das Bussßgeld muss den durch den Verstoß erzielten wirtschaftlichen Vorteil übersteigen — kalkuliertes Nichteinhalten ist strukturell unrentabel.
Wer die Frist 12. August 2026 versäumt, riskiert neben Bußgeldern den Ausschluss vom EU-Markt für die betroffenen Verpackungen. Eine vorausschauende Subscription bei DPP-Tool stellt sicher, dass Aktualisierungen bei Änderung der technischen Spezifikationen automatisch in bestehende Erklärungen eingepflegt werden können.
Häufig gestellte Fragen
Gilt die Konformitätserklärungspflicht auch für kleine Unternehmen?
Die Verordnung (EU) 2025/40 sieht keine Ausnahme nach Unternehmensgröße vor. Die Pflicht zur Konformitätserklärung gilt für jeden Wirtschaftsakteur, der Verpackungen auf dem EU-Markt in Verkehr bringt — unabhängig davon, ob es sich um ein KMU oder einen Konzern handelt. Einzige Differenzierung: Kleinstmengen bestimmter Verpackungskategorien können unter präzise gefasste Ausnahmetatbestände fallen, die im Einzelfall zu prüfen sind.
Muss für jede einzelne Verpackung eine eigene Erklärung erstellt werden?
Nicht zwingend für jedes physische Stück, aber für jeden Verpackungstyp. Sammelerklärungen, die mehrere Varianten abdecken, sind zulässig, sofern jede Variante durch eine eindeutige Kennung identifizierbar ist. Bei Material- oder Designveränderungen, die die Konformität beeinflussen, muss die Erklärung aktualisiert werden. Unternehmen mit großem Verpackungsportfolio sollten frühzeitig einen skalierbaren Prozess einrichten — der PPWR-Dokument-Generator unterstützt Massenerstellung.
Was ist der Unterschied zwischen Konformitätserklärung (Anhang VIII) und technischer Dokumentation (Anhang VII)?
Die Konformitätserklärung nach Anhang VIII ist das nach außen gerichtete Pflichtdokument, das die Konformität bestätigt. Die technische Dokumentation nach Anhang VII ist der interne Nachweis — Materialprüfungen, Zeichnungen, Berechnungen —, der die Aussagen der Erklärung belegt. Die DoC verweist auf die technische Dokumentation; letztere muss nicht beigefügt, aber auf Anfrage der Behörde vorgelegt werden können.
Muss die Erklärung auf Deutsch abgefasst sein?
Ja, für den deutschen Markt muss die Konformitätserklärung in deutscher Sprache vorliegen. Bei Verpackungen, die in mehreren EU-Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht werden, ist die Erklärung entsprechend in den Amtssprachen der betreffenden Länder auszufertigen. Eine englische Version allein genügt für die Marktüberwachung in Deutschland nicht.
Ab wann gilt die PPWR-Konformitätserklärungspflicht, und gibt es eine Übergangsfrist?
Die Pflicht greift ab dem 12. August 2026 ohne Übergangsfrist. Die Verordnung (EU) 2025/40 ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten; die 18-monatige Vorlaufzeit ist die Vorbereitunsphase, keine Toleranzfrist. Verpackungen, die ab dem 12. August 2026 erstmals auf dem EU-Markt bereitgestellt werden, benötigen zwingend eine konforme Erklärung. Für bereits im Markt befindliche Bestände gelten Übergangsbestimmungen, die im Einzelfall zu prüfen sind.